Der demografische Wandel bringt die gesetzliche Rente enorm unter Druck. Viele Geschäftsführer sind stark verunsichert und suchen nach stabilen Möglichkeiten, ihre Altersrente aufzubessern.

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) findet an dieser Stelle NUR für Personen Anwendung, die in einem „abhängigen Beschäftigungsverhältnis“ stehen. Sie sind nach dem Gesetz „weisungsgebunden“. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis kein „unternehmerisches Risiko“ trägt und auch keinen primären Einfluss auf die „wesentlichen Dinge“ des Unternehmens hat (siehe § 106 Gewerbeordnung).

Somit sind die Unternehmen dazu angehalten, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, um die betriebliche Altersversorgung Ihrer Geschäftsführer zu regeln.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nimmt in der betrieblichen Altersversorgung eine besondere Stellung ein, die es unbedingt zu beachten gilt. Er fällt NICHT unter das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG). Deshalb entfällt an dieser Stelle der gesetzliche Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

Somit muss ein Unternehmen eine individuell gestaltete Vereinbarung mit seinem GGF treffen, in der dessen Versorgungsansprüche geregelt sind. Es ist allgemeiner Standard geworden, Teile der im BetrAVG vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten als Anlehnung für eine Geschäftsführerversorgung zu nutzen. In einer solchen Vereinbarung kann/sollte die Altersvorsorge in der Art und Höhe genau an die Bedürfnisse des GGF angepasst werden.

Der ursprüngliche Gedanke der GGF-Versorgung liegt in der Absicherung einer monatlichen Altersrente. Sofern es sich um Leistungen aus einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage handelt, besteht ein Wahlrecht auf eine Einmalkapitalzahlung. Optional kann eine Berufsunfähigkeits- sowie eine Hinterbliebenenversorgung im Todesfall eingeschlossen werden.

Eine Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung (GGF-Versorgung) an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss zwingend aus steuerrechtlicher Sicht ganz bestimmte Anforderungen erfüllen, ansonsten droht die „Nichtanerkennung“ seitens der Steuerbehörden.

Für eine Vereinbarung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gesellschafterbeschluss
  • Ernsthaftigkeit
  • Betriebliche Veranlassung
  • Angemessenheit
  • Erdienbarkeit
  • Insolvenzsicherung
  • Wirksamer Anstellungsvertrag
  • Finanzierbarkeit
Anforderungen Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung

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